ManagementWas gehört in den Pachtvertrag?

Was gehört in den Pachtvertrag?

Verwenden Sie bei Pachtverträgen keine Musterverträge aus dem Internet!
Quelle: Gajus/shutterstock.com

Dazu Margit Ram von der Rechtsabteilung der LK Tirol: „Grundsätzlich kann jeder einen Pachtvertrag erstellen. Es gilt der Grundsatz der Privatautonomie, das heißt, werden alle Gesetze und guten Sitten eingehalten, können die Vertragsteile als frei über den Vertragsinhalt bestimmen. Ein Vertrag kann grundsätzlich formlos, d.h. schlüssig, schriftlich oder auch mündlich geschlossen werden. Doch hier raten die Experten: Bitte verwenden Sie keine standardisierten Musterverträge aus dem Internet! Es ist ganz wichtig sich vorab zu überlegen was man will und was nicht. Kosten bei der Vertragserrichtung zu sparen kann teure Folgen haben.
Der Vertragsinhalt soll zwischen den Vertragsteilen besprochen und die Vertragspunkte klar formuliert werden. Jeder Pachtvertrag muss natürlich Bestimmungen hinsichtlich der Vertragsteile, des Pachtgegenstandes, der Pachtdauer und des Pachtzinses enthalten, um die Mindesterfordernisse zu erfüllen. Weiters sollten sich in Pachtverträgen Ausführungen zu Wertbeständigkeit des Pachtzinses, Ersatzansprüchen, Kündigungsmodalitäten, Bewirtschaftung, Beendigung des Vertragsverhältnisses, Rechte und Pflichten der Vertragsparteien, sowie förderrechtlichen Aspekten finden.“
Den Rahmen gibt das Zivilrecht vor, doch die Vertragsklauseln bestimmen die Parteien selbst. Diese machen durchaus Sinn. Besonders dann, wenn man irgendwo Schwierigkeiten erwartet. Als Beispiel: Der Pächter nutzt die Flächen als Pferdeweide und reitet oft entlang der angrenzenden Feldwege – wer hält diese sauber? Oder die Pachtflächen liegen neben Wochenendhäusern, um Streit zu vermeiden wünscht sich der Verpächter, dass am Wochenende keine Gülle ausgebracht wird. Einem Notar fehlt hier oft die Zeit um auf jedes Detail einzugehen. Deswegen ist hier eine gute Vorbereitung ganz wichtig.

Pacht
ist die Überlassung einer Erwerbsgelegenheit gegen Entgelt, z.B. die entgeltliche Überlassung eines land- oder forstwirtschaftlichen Grundstückes oder Betriebes, eines Stalles samt Tierbestand usw.

Miete
ist die entgeltliche Überlassung einer bloßen Räumlichkeit oder Fläche, z.B. die Überlassung eines leeren Stalles.

Bittleihe
ist der unentgeltliche Gebrauch einer unverbrauchbaren Sache gegen jederzeitigen Widerruf, z.B. das Gehrecht auf einem Weg.

Bewirtschaftungs- oder Nutzungsverträge
sind Verträge über ideelle Anteile an Liegenschaften und unentgeltliche Überlassungen.

Mit dem Abschluss eines Pachtvertrages gehen auch unweigerlich Melde- und Anzeigepflichten einher und gilt es darüber Bescheid zu wissen. Bewirtschaftungsverträge zwischen Ehegatten können nur dann wirksam geschlossen werden, wenn eine etwaige zuvor bestehende Gütergemeinschaft aufgehoben wird.

Gesetzliche Kündigungstermine und Fristen

Haben die Vertragsteile keine Regelungen über die Kündigungsmodalitäten getroffen, gelten folgende gesetzlichen Kündigungstermine und Fristen:
  • Pachtverträge über landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Grundstücke und Betriebe Kündigungstermin: 31.03. oder 30.11. Die Kündigung muss dem Vertragspartner spätestens sechs Monate vor dem Kündigungstermin schriftlich zugestellt werden.
  • Pachtverträge über forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke und Betriebe Kündigungstermin: 30.11. Die Kündigung muss spätestens ein Jahr vor dem Kündigungstermin zugestellt werden.

 

Risiko Pacht: Familie Putzhuber hat einen Betrieb gepachtet und der Vertrag wurde gekündigt

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