AckerbauTotalverbot für Glyphosat

Totalverbot für Glyphosat

Ohne die Kontrolle des Bewuchses ist eine Direktsaat ohne gröbere Ertragseinbußen nicht möglich. Foto: Photoagricultur/shutterstock.com

Am 2. Juli stimmt die Mehrheit des österreichischen Nationalrates für ein Totalverbot des Wirkstoffs Glyphosat. Ein weiterer historischer Augenblick, in einer nie dagewesenen Zeit im Nationalrat. Ohne Rücksicht auf Konsequenzen und Machbarkeit, denn ein Totalverbot ist nicht möglich. Zumindest den Autoren der Machbarkeitsstudie zum Glyphosat-Ausstieg zufolge. Diese Studie wurde einen Tag vor der Abstimmung im Parlament an der Universität für Bodenkultur (BOKU) präsentiert. Dabei untersuchten BOKU und AGES gemeinsam, ob der Ausstieg aus der Verwendung von Glyphosat machbar ist. Die Arbeit hat 166.000 Euro gekostet, wurde im Dezember 2017 vom Nationalrat in Auftrag gegeben, und wurde eben von diesem Nationalrat am Tag der Abstimmung schlichtweg ignoriert. „Das freie Spiel der Kräfte ist nicht lustig“, so die Kernaussage von Georg Strasser, Nationalratsabgeordneter und Obmann des Bauernbundes im Gespräch. Doch das Verbot hat noch die Hürde des EU-Rechts zu nehmen, wie der Politiker betont: „Das Verbot kommt jetzt über den Bundespräsidenten nach Brüssel. Dort hat man drei Monate Zeit, um sich dazu zu äußern. Unsere Erfahrungen mit dem Verbot in Kärnten und den Experten der BOKU und der AGES zufolge, müsste es dort aber abgelehnt werden.“

 

Nicht konform mit EU-Recht

Betrachtet man die EU-rechtlichen Vorgaben bei der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln, so wird schnell klar, dass die Mitgliedsstaaten hier nicht autonom für das eigene Land entscheiden können. Sie sind an die Zulassungskriterien der EU gebunden. Darin ist festgelegt unter welchen Bedingungen eine Zulassung gewährt oder verweigert wird. Diese Zulassungskriterien sind in der EU-Verordnung verankert und können von den Mitgliedern nicht geändert und nicht ergänzt werden. Ein nationales Totalverbot von Glyphosat würde laut Machbarkeitsstudie der Genehmigung auf EU-Ebene widersprechen und verstößt somit gegen EU-Recht. Die Union ermöglicht aber Verwendungsbeschränkungen. Sprich, sie erlaubt den Staaten, die Ausbringung mit Auflagen und Bedingungen zu verknüpfen, sofern es Argumente dafür gibt. Im Fall von Glyphosat bedeutet dies, dass es eine Rechtfertigung dafür geben muss, das Totalherbizid anders zu behandeln als andere Pflanzenschutzwirkstoffe. Ein Verbot ohne diese sachliche Rechtfertigung würde laut Unionsrecht gegen das Diskriminierungsverbot und die Warenverkehrsfreiheit verstoßen.

 

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