Bauernsprecher Hans MeisterNeufestlegung der Grundstücksgrenze

Neufestlegung der Grundstücksgrenze

„Darf ein befugt und beeideter Geometer eine Grundstücksgrenze nach dem Grundsteuerkataster vermessen und neu festlegen, ohne die Zustimmung und ohne die Unterschrift der Anrainer? Darf diese einseitige Vermessung an das Vermessungsamt zur Abänderung der digitalen Katastermappe weitergeleitet und dafür verwendet werden? Mir ist bei einem meiner Grundgrenzen aufgefallen, dass ein Grenzpunkt mit der bestehenden Nutzungsgrenze in der Natur nicht übereinstimmt. Bei der Einsicht in das Karteninformationssystem Tiris und weiterer Nachfrage stellte ich fest, dass dieser neue Grenzpunkt bereits im Landeskoordinatensystem eingetragen ist. Was kann und soll ich im vorliegenden Fall unternehmen?“

Das schreibt mir ein Landwirt aus Tirol. An sich sind zum Zwecke der Festlegung der Grenzen an Ort und Stelle Grenzverhandlungen durchzuführen, zu denen sämtliche beteiligte Eigentümer zu laden sind. Da die Grenzen im Grundsteuerkataster nicht verbindlich sind, kennen in den meisten Fällen wohl nur die Eigentümer die Nutzungsgrenze. Eine Veränderung der Nutzungsgrenze ist meines Erachtens nur mit den Eigentümern beziehungsweise nach den nachstehenden Bestimmungen möglich: In der Grenzverhandlung ist von den erschienenen beteiligten Eigentümern nach Vorhalt der vorhandenen Behelfe (Grundsteuerkataster, Pläne und andere) der Verlauf der Grenzen festzulegen und in der Weise zu kennzeichnen, wie sie das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch vorsieht. Kommen die Eigentümer der Kennzeichnungspflicht nicht nach, so ist die Kennzeichnung von Amts wegen gegen Kostenersatz vorzunehmen.

Vermessungsgesetz

Das Vermessungsgesetz bestimmt: Einigen sich die Eigentümer nicht über den Grenzverlauf und ist noch kein gerichtliches Verfahren anhängig, so ist der Eigentümer, der behauptet, dass die Grenze nicht mit dem sich auf Grund der Behelfe ergebenden Grenzverlauf übereinstimmt, aufzufordern, binnen sechs Wochen ein für die Bereinigung des Grenz- streites bestimmtes gerichtliches Verfahren anhängig zu machen. Wird eine von einem Eigentümer auf Grund einer derartigen Aufforderung eingebrachte Klage rechtskräftig abgewiesen, so gilt im Verhältnis zu ihm der von den übrigen beteiligten Eigentümern in der Grenzverhandlung angegebene Grenzverlauf als richtig.

Grenzberichtigung

Bringt ein Eigentümer auf Grund der Aufforderung einen Antrag auf Berichtigung der Grenze nach dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch ein, so steht den Parteien die Möglichkeit, ihr besseres Recht im Prozessweg geltend zu machen, nur innerhalb von sechs Wochen nach rechtskräftiger Beendigung des außerstreitigen Verfahrens offen. Kommt der Eigentümer der Aufforderung nicht fristgerecht nach oder setzt er ein anhängiges gerichtliches Verfahren nicht gehörig fort, so wird das als indirekte Zustimmung zu dem von den übrigen beteiligten Eigentümern in der Grenzverhandlung angegebenen Grenzverlauf angesehen. Wurde mangels Einigung der beteiligten Eigentümer der Verlauf der Grenzen der Grundstücke in der Grenzverhandlung nicht festgelegt, so ist der in der Natur vorgefundene oder – in Ermangelung eines solchen – der sich auf Grund der Behelfe ergebende Grenzverlauf zu vermessen.

Amtliche Vermessung

In dem hier vom Landwirt geschilderten Fall könnte es sich aber auch um ein Vorgehen von Amts wegen handeln. Sind zum Beispiel alle an ein Grundstück angrenzenden Grundstücke bereits im Grenzkataster enthalten, so hat das Vermessungsamt die Umwandlung hinsichtlich dieses Grundstückes von Amts wegen vorzunehmen.

Wann immer Unklarheiten in Bezug auf Grenzverlauf auftreten oder Grenzveränderungen im Kataster aufgefallen sind, sollten Sie sich mit dem Vermessungsamt in Verbindung setzen.

Sie wollen uns Ihre Meinung zum Thema sagen? Schreiben Sie uns:

hans.meister@landwirt-media.com, Tel.: 0043 316/821636-167, Fax: DW 151


Rechtliche Beratung: Dr. Gerhard Putz, Graz

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