GrünlandNeue Sperrfristen für Düngung beachten

Neue Sperrfristen für Düngung beachten

Die Ausbringung von Gülle im Winter ist nicht erlaubt.
Quelle: Christian Mühlhausen/ www.landpixel.de

In den Wintermonaten wachsen Pflanzen nicht und brauchen keine Nährstoffe. Deshalb sollen Landwirte in dieser Zeit auch keine organischen und mineralischen Düngemittel, die Stickstoff enthalten, auf Grünland und Acker ausbringen. Die Düngeverordnung sieht Sperrfirsten vor, in denen nicht gedüngt werden darf.

Auf Ackerflächen gilt das Ausbringverbot für Gülle ab der Ernte der letzten Hauptfrucht und dauert bis zum 31. Januar. Wer bis zum 15. September Zwischenfrüchte, Winterraps und Feldfutter aussät darf diese noch bis zum 01. Oktober düngen. Der gleiche Stichtag gilt für Wintergerste, die bis zum 01. Oktober ausgesät wird.

Bei Grünland und Acker mit mehrjährigem Feldfutterbau beginnt die Sperrfrist mit dem 01. November und dauert bis Ende Januar – sofern die Deckfrucht vor dem 15. Mai ausgesät oder geerntet wurde. Sowohl bei Grünland als auch Feldfutterbau dürfen Landwirte nach dem letzten Schnitt maximal 30 kg Ammonium bzw. 60 kg Gesamtstickstoff pro Hektar ausbringen. Für Kompost und Festmist von Huf- und Klauentieren ist die Sperrfrist kürzer. Sie läuft ab dem 1. Dezember und endet am 15. Januar.

Mit der neuen Düngeverordnung gibt es nun auch eine Sperrfrist für phosphathaltige Düngemittel auf Acker- und Grünland. Diese läuft vom 1. Dezember bis zum 15. Januar.

Verschieben ja, verkürzen nein

Die Bundesländer können die Sperrfrist bei Grünland und mehrjährigen Feldfutterbau um bis zu vier Wochen verschieben. Auch einzelne Landwirte können eine Verschiebung für ihren Betrieb beim zuständigen Amt beantragen. Die Sperrfrist zu verkürzen oder zu verlängern ist in beiden Fällen nicht erlaubt. Sie dauert immer drei Monate.

Unabhängig von den Sperrfristen gilt: Auch nach der neuen Düngeverordnung ist es nicht erlaubt die stickstoff- oder phosphathaltigen Düngemittel auf gefrorene Böden auszubringen. Ebenso auf überschwemmten, wassergesättigten oder schneebedeckten Flächen. Wichtig: Die Ausnahme auf Böden, die tagsüber oberflächlich antauen, gilt nicht mehr.

Bayern

In diesem Jahr haben einige Ämter für Landwirtschaft und Ernährung die Kernsperrfrist für Grünland und mehrjährigen Feldfutterbau in einzelnen Landkreisen nach hinten verschoben.

In den folgenden Regionen gilt die neue Sperrfrist vom 15.11.2020 bis zum 15. Februar 2021:

Regierungsbezirke

Unterfranken, Oberfranken, Oberpfalz

Landkreise:

Altötting, Ansbach, Dachau, Eichstätt, Erding, Erlangen-Höchstadt, Freising, Freyung-Grafenau, Fürstenfeldbruck, Fürth, Mühldorf am Inn, Neuburg-Schrobenhausen, Neustadt a. d. Aisch/Bad Windsheim, Pfaffenhofen a. d. Ilm, Regen, Roth, Weißenburg-Gunzenhausen

Städte:

Ansbach, Erlangen, Fürth, Ingolstadt, Nürnberg, Roth, Schwabach

Landkreise und Städte teilweise (jeweils nördlich der Donau):

Deggendorf, Kelheim, Passau, Straubing-Bogen, Straubing


Eine Verschiebung der Sperrfrist um vier Wochen, d.h. vom 29.11.2020 bis 28.02.2021, gibt es in:

Regierungsbezirk:

Schwaben

Landkreise:

Bad Tölz-Wolfratshausen, Berchtesgadener Land, Ebersberg, Garmisch-Partenkirchen, Landsberg am Lech, München, Miesbach, Nürnberger Land, Rosenheim, Starnberg, Traunstein, Weilheim-Schongau,

Städte:

München, Rosenheim

Baden-Württemberg

In Baden-Württemberg haben die Landratsämter  die Möglichkeit, Einzel- oder Allgemeinverfügungen zur Verschiebung der Sperrzeit zu erlassen. Diese kann, unter Berücksichtigung der klimatischen Gegebenheiten und dem Vegetationsverlauf, um bis zu zwei Wochen verschoben werden. Die Behörden dürfen Allgemeinverfügungen nur außerhalb von Problem- und Sanierungsgebieten von Wasserschutzgebieten sowie außerhalb von Nitratgebieten nach VODüV-Gebiete genehmigenerteilen. Welche Gebiete genau betroffen sind, legen die jeweiligen Landratsämter in den Allgemeinverfügungen fest.

 

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