AckerbauMaisZwischenfrüchte beseitigen aber wann und wie

Zwischenfrüchte beseitigen aber wann und wie

Nach dem Ende des Begrünungszeitraums dürfen die Zwischenfrüchte mechanisch beseitigt werden. Foto: Böck

Wer eine Förderung für seine Zwischenfrucht kassiert, der darf innerhalb des Begrünungszeitraums den Boden nicht bearbeiten (ausgenommen Strip-Till), keinen mineralischen Stickstoff düngen und keine Pflanzenschutzmittel einsetzen einzuhalten. Danach dürfen die Zwischenfruchtbegrünungen nur mit “mechanischen” Methoden beseitigt werden, informiert die Agrarmarkt Austria.

 

Mechanisch beseitigen

Als “mechanische” Beseitigung gilt:

  • wenn nach dem Begrünungszeitraum die Einsaat einer Folgekultur mittels Direkt- oder Mulchsaat beziehungsweise Saat im Strip-Till-Verfahren erfolgt
  • wenn Bodenbearbeitungsgeräte wie Pflug, Grubber, Kreiselegge, Scheibenegge oder Messerwalze nach dem vorgeschriebenen Begrünungszeitraum eingesetzt werden
  • wenn die Begrünung nach dem Abfrosten oder nach dem vorgeschriebenen Begrünungszeitraum bodennah gehäckselt, anders zerkleinert oder gemäht wird
  • wenn die abgefrorenen Begrünungspflanzen niedergewalzt werden. (Achtung: frühzeitiges Walzen im Winter als Pflegemaßnahme gesehen werden und muss nicht eine mechanische Beseitigung darstellen)
  • wenn die Begrünungspflanzen vollständig abgefrostet und niedergebrochen sind.

Nicht als “mechanische” Beseitigung gilt:

  • das Striegeln der Begrünung
  • das Einkürzen der Begrünung im Herbst zur Masseverringerung.

 

Verzicht auf Pflanzenschutzmitteln

Auch auf Pflanzenschutzmittel muss vom Zeitpunkt der Anlage der Begrünung bis zum Ende des Begrünungszeitraumes verzichtet werden. Ebenso sind zur Beseitigung von Zwischenfrüchten nach dem Begrünungszeitraum keine Pflanzenschutzmittel zulässig. Begrünungen dürfen nur mit den angeführten “mechanischen” Methoden beseitigt werden. Danach dürfen auch wieder Pflanzenschutzmittel eingesetzt werden. Sind etwa die Begrünungspflanzen vollständig abgefrostet und niedergebrochen, so  st der Einsatz registrierter Pflanzenschutzmittel nach dem Ende des Begrünungszeitraumes zulässig. Und das unabhängig davon, ob sich noch Ausfall aus vorhergehenden Hauptkulturen bzw. aufgelaufenes Unkraut auf der Begrünungsfläche befindet.

Die Varianten 4 bis 6 mussten über den Winter begrünt bleiben. Der früheste Umbruch ist am 15. Februar für Variante 4, am 1. März für Variante 5 sowie am 21. März für Variante 6 möglich.

Nicht abgefrostete Zwischenfruchtpflanzen müssen mechanisch bekämpft werden. Erst danach darf abgewelkt werden. Fotro: Böck

Mulch- und Direktsaat

Zusätzlich zu den Bodenbearbeitungsverboten innerhalb des Begrünungszeitraums (ausgenommen Strip-Till-Verfahren) bei der Maßnahme “Begrünung von Ackerflächen – Zwischenfruchtanbau” ist eine wendende Bodenbearbeitung (z. B. Pflugeinsatz) nach dem Begrünungszeitraum bis zum Anbau der Folgekultur im Rahmen der Maßnahme “Mulch- und Direktsaat (inklusive Strip-Till)” nicht zulässig.

Der Zeitraum zwischen der ersten Bodenbearbeitung und dem Anbau der Folgekultur darf nicht mehr als vier Wochen betragen. Zulässig sind nur Bodenbearbeitungen, bei denen an der Oberfläche Begrünungsreste (Mulchschicht) verbleiben. Dies ist zum Beispiel mittels Grubber, Kreiselegge, Rotoregge etc. möglich. Eine Bodenbearbeitung mit einem Strip-Till-Gerät ist während des gesamten Begrünungszeitraum zulässig.

 

Weitere Informationen zu den Maßnahmen “Begrünung von Ackerflächen – Zwischenfruchtanbau” und “Mulch- und Direktsaat (inkl. Strip-Till)” finden Sie auf der Homepage der AMA.

 

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