AckerbauZwischenfrucht noch rechtzeitig säen

Zwischenfrucht noch rechtzeitig säen

Die Zwischenfrucht muss flächendeckend sein. Foto: Böck

Teilnehmer an der ÖPUL-Maßnahme “Begrünung von Ackerflächen – Zwischenfruchtanbau” müssen mindestens 10 % ihrer Ackerfläche mit Zwischenfrüchten begrünen. Dafür stehen sechs verschiedene Varianten zur Verfügung, welche sich insbesondere beim Anlage- und Umbruchzeitpunkt unterscheiden. Betriebe, welche die Begrünungsvarianten 3 oder 4 bereits im Mehrfachantrag-Flächen 2019 vorangemeldet haben beziehungsweise diese im Herbstantrag 2019 beantragen wollen, müssen folgende Termine und Voraussetzungen beachten:

Für Variante 3…

muss die Anlage der Begrünungsfläche spätestens am 20. August 2019 erfolgen. Der Umbruch darf frühestens am 15. November 2019 vorgenommen werden und die Aussaat muss mindestens drei winterharte oder abfrostende Mischungspartner beinhalten. Mineralische Stickstoffdünger und Pflanzenschutzmittel sind vom Zeitpunkt der Anlage der Begrünung bis zum Ende des Begrünungszeitraumes verboten.

Für Variante 4…

muss die Anlage der Begrünungsfläche spätestens am 31. August 2019 erfolgen. Der Umbruch darf frühestens am 15. Februar 2020 vorgenommen werden und die Aussaat muss ebenso mindestens drei winterharte oder abfrostende Mischungspartner beinhalten. Mineralische Stickstoffdünger und Pflanzenschutzmittel sind auch hier vom Zeitpunkt der Anlage der Begrünung bis zum Ende des Begrünungszeitraumes verboten.

Mulchsaatzuschlag melden

Betriebe, welche gleichzeitig an der Maßnahme “Mulch- und Direktsaat (inkl. Strip-Till)” teilnehmen, müssen im Anschluss an die gemäß den Begrünungsvarianten 4, 5 oder 6 im Rahmen der Maßnahme “Begrünung von Ackerflächen – Zwischenfruchtanbau” angelegte Begrünung erosionsgefährdete Kulturen (z. B. Mais, Zuckerrüben, Kartoffeln, Sonnenblumen, Soja, Ackerbohnen, Gemüse und ähnliche Feldfrüchte) mittels Mulch- oder Direktsaat oder mittels Strip-Till-Verfahren anbauen. Betroffene Flächen müssen daher bereits im Herbstantrag 2019 mit Mulchsaatzuschlag beantragt werden. Details sowie eine Liste der erosionsgefährdeten Kulturen sind im jeweiligen Maßnahmenerläuterungsblatt unter www.ama.at/Formulare-Merkblaetter#5201 zu finden.

Flächendeckend ein Muss

Auf die Erreichung einer flächendeckenden Begrünung ist durch eine ordnungsgemäße Anlage (Saatbettbereitung, Saatstärke, Saatzeitpunkt, Auswahl geeigneter Begrünungskulturen und Sägeräte) zu achten. Bei widrigen Witterungsbedingungen oder zwecks vorhergehender Ausfallgetreide-, Unkraut- und Schädlingsbekämpfung ist gegebenenfalls auf später anzulegende Varianten auszuweichen.

Wird trotz Anwendung fachgemäßer pflanzenbaulicher Maßnahmen keine vollständig flächendeckende Begrünung erreicht, weil dies auf außergewöhnliche Umstände wie ungünstige Witterungsverhältnisse oder Schädlingsdruck zurückzuführen ist, muss die Begrünungsvariante nicht abgemeldet werden. Im Fall einer Vor-Ort-Kontrolle können außergewöhnliche Umstände berücksichtigt werden, sofern sie belegt beziehungsweise glaubhaft gemacht werden können und führen dann wegen Unabwendbarkeit zu keinen Beanstandungen.

Betriebe, die an der ÖPUL-Maßnahme “Begrünung von Ackerflächen – Zwischenfruchtanbau” teilnehmen, erhalten Ende August schriftliche Informationen zur Antragstellung für den Herbstantrag 2019.

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