Bauernsprecher Hans MeisterWinterdiensteinsatz …

Winterdiensteinsatz …

…braucht für die Maschinen auch ein versicherungsrechtliches Check-up.

„Wir betreiben seit Jahren schon Winterdienst mit Schneepflug und auch wenn notwendig mit der Schneefräse. Heuer wurde auch wieder die Schneefräse zum Durchräumen von Gemeindestraßen eingesetzt. Unter Beisein des ortsansässigen Bürgermeisters blockierte plötzlich die Schneefräse. Eine verlorene Ackerschiene, die im 50 Zentimeter tiefen Schnee lag, hatte die Blockade verursacht. Es entstand ein Schaden an der Fräse aber auch am Traktor. Die Einzugschnecke samt Wurfrad und – trotz Scheerpolzen – auch die Getriebewelle von der Schneefräse wurden beschädigt. Zudem wurden am Traktor die Frontzapfwelle und das Getriebe in Mitleidenschaft gezogen. Auftraggeber für die Schneeräumung war in diesem Fall eine Gemeinde. Bei der Fahrt, wo der Schaden entstand, war wie erwähnt auch der Bürgermeister anwesend und somit Zeuge des Vorfalles. Keine Versicherung will den Schaden bezahlen. Der Besitzer der Ackerschiene konnte bis dato nicht ausgeforscht werden. Bleiben wir auf den Kosten des Schadens sitzen? Welche Versicherung müsste den Schaden decken? Sollen wir Anzeige erstatten beziehungsweise die Rechtschutzversicherung einschalten?“

Das schrieb mir Ende des vergangenen Winters ein betroffener Leser. Wie immer ist bei Fragen des Schadenersatzes die rechtliche Situation nicht ganz einfach.

Rechtliche Situation

Einen Schaden muss – privatrechtlich gesehen – grundsätzlich derjenige ersetzen, der ihn schuldhaft und rechtswidrig verursacht hat. Ist derjenige nicht eruierbar, hat den Schaden der Geschädigte zu tragen, sofern nicht eine Versicherung einspringt. Im vorliegenden Fall ist daher unter anderem zu prüfen, wen ein Verschulden am Schaden trifft. Der Bürgermeister konnte anscheinend nichts von der verlorenen Ackerschiene wissen. Ihm ist daher kein Verschulden anzulasten. Zu kontrollieren wäre aber, ob im Vertrag mit der Gemeinde etwas hinsichtlich einer Haftungsübernahme steht oder die Gemeinde wider Erwarten eine entsprechende Versicherung hat. Ob der Besitzer der Ackerschiene den Schaden rechtswidrig verursacht und damit zu ersetzen hat, hängt davon ab, ob man ihm eine Sorgfaltswidrigkeit vorwerfen kann. Hätte er die Schiene beseitigen können oder wusste er selbst nicht, wo er sie verloren hatte? Solange nicht feststellbar ist, wer die Ackerschiene unter welchen Umständen verloren hat, wird auch die Rechtschutzversicherung wenig hilfreich sein. Damit sie die Kosten eines Gerichtsverfahrens übernehmen kann, muss bekannt sein, wer geklagt werden soll. Sollte der Verantwortliche gefunden werden und treffen obige Voraussetzungen zu, so würde dessen allfällige Haftpflichtversicherung den Schadenersatz leisten. Auch eine entsprechende eigene Vollkaskoversicherung für die Fräse beziehungsweise den Traktor wäre hilfreich. Eine Anzeige kann nur bei verwaltungsund strafrechtlichen Tatbeständen, wie zum Beispiel Sachbeschädigung, erstattet werden. Man kann es zwar versuchen, aber ich sehe keinen Anhaltspunkt für das Vorliegen einer derartigen Handlung. Da man den Verursacher nicht kennt, wäre nur eine Anzeige gegen Unbekannt möglich. Die Erfolgsaussichten erscheinen mir gering. Theoretisch könnte man zwar versuchen, mit dem Auftraggeber dessen Kostenübernahme in derartigen Fällen zu vereinbaren. Praktisch übernimmt aber niemand gerne die Haftung für von anderen verursachte Schäden. Vielleicht lässt sich mit der Gemeinde, eventuell auch mit der eigenen Rechtschutzoder Haftpflichtversicherung, eine freiwillige, teilweise Kostenübernahme aushandeln. Prüfen Sie also vor Saisonstart Ihre eigene versicherungsrechtliche Situation und erfragen Sie auch die Ihrer Auftraggeber. Und sprechen Sie mit Ihrer Versicherung über eine leistbare, bestmögliche Absicherung. Jetzt ist noch Zeit!


Rechtliche Beratung: Dr. Gerhard Putz

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