Von Gerhard PELZMANN
Der Klimawandel macht auch vor dem Wald nicht halt. Windwürfe, Schneebrüche und großflächige Borkenkäferschäden sind häufig die Folge. Sind die Schäden groß, kann sich unter Umständen der forstliche Einheitswert verringern. Betroffen sind davon aber nur Personen mit mehr als zehn Hektar Waldbesitz. Unter zehn Hektar Waldbesitz ist der forstliche Einheitswert pauschal festgelegt und kann sich daher nicht ändern. Doch was ist zu tun, wenn der zuletzt ergangene rechtskräftige Einheitswert nicht mehr den aktuellen Gegebenheiten entspricht und die Sozialversicherungsanstalt der Bauern (SVB) dadurch zu hohe oder zu niedrige Vorschreibungen vornimmt?
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