Bauernsprecher Hans MeisterWas darf man öffentlich behaupten?

Was darf man öffentlich behaupten?

Landwirt R. aus Niederösterreich schreibt: „Ich bin Nebenerwerbslandwirt und mache im Jahr einiges an Hackgut. Deshalb habe ich mir eine hydraulisch angetriebene Säge zu meiner Zange, am mit der Traktorhydraulik angetriebenen Kran, in Deutschland angeschafft. Ich habe sodann die beiden Komponenten zusammengefügt. Aber es funktioniert nicht wirklich, denn die Leitungen des Krans bringen durch den Rotor das Öl nicht ohne Restdruck weg und der Motor verträgt keinen Restdruck. Jetzt weiß ich bereits von mehreren solchen Fällen, die nicht funktionieren. Meine Frage: Kann man ohne gewissen Herren zu nahe zu treten, vor diesem Produkt warnen oder vom Kauf abraten ohne Probleme zu bekommen?“

Privatrechtlicher Schutz der Ehre

Die Worte „Rufschädigung“,  Geschäftsschädigung“ und „Imageschädigung“ umschreiben meistens die Ehrenbeleidigung im privatrechtlichen Sinn. Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat mehrfach festgestellt, dass der Vorwurf schlechter Qualität von Waren oder Dienstleistungen oder eines geschäftlichen Misserfolgs an sich nicht ehrenrührig ist. Eine Ehrenbeleidigung liegt vor, wenn die Interessen des anderen unnötig verletzt werden, also kein überwiegendes Informationsbedürfnis der Allgemeinheit oder des Mitteilungsempfängers vorliegt. Oder wenn es statt Sachlichkeit vor allem auf eine Diffamierung des Betreffenden abzielt.

Äußerungen, die lediglich den wirtschaftlichen Ruf, nicht aber die Ehre betreffen – also eine Ruf-, Geschäfts-, Imageschädigung –, sind nur dann geeignet den Betroffenen zu schädigen, wenn sie gegenüber Dritten gemacht werden.

Strafrechtlicher Schutz

„Wer einen anderen in einer für einen Dritten wahrnehmbaren Weise einer verächtlichen Eigenschaft oder Gesinnung zeiht oder eines unehrenhaften Verhaltens oder eines gegen die guten Sitten verstoßenden Verhaltens beschuldigt, das geeignet ist, ihn in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen oder herabzusetzen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.“

„Der Täter ist nicht zu bestrafen, wenn die Behauptung als wahr erwiesen wird. Im Fall des Abs. 1 ist der Täter auch dann nicht zu bestrafen, wenn Umstände erwiesen werden, aus denen sich für den Täter hinreichende Gründe ergeben haben, die Behauptung für wahr zu halten.“

Was darf man?

Werden in Internetforen unwahre Vorwürfe erhoben oder versucht der Verfasser offensichtlich nur die Firma zu schädigen und ist die Wortmeldung nicht mit einem überwiegenden Informationsbedürfnis der Allgemeinheit zu rechtfertigen, so setzt sich der Verfasser – je nach den konkreten Umständen bzw. Vorwürfen im Einzelfall – der privat- oder strafrechtlichen Verfolgung durch diese Firma aus.

Im Prinzip gelten dieselben Grundsätze wie bei jeder anderen mündlichen oder schriftlichen Äußerung. Verschärft wird die Sache lediglich durch den großen Personenkreis, der den Internetbeitrag lesen kann. Insofern sollte jeder Aussagen vermeiden, die der Schreiber selbst als beleidigend empfinden würde, sich aber andererseits von objektiven Sachverhaltsdarstellungen im Interesse der Allgemeinheit nicht abschrecken lassen. Es ist also im Einzelfall eine Gratwanderung zwischen zulässiger Sachverhaltsdarstellung und unzulässiger Beleidigung. Die Worte müssen daher wohlüberlegt werden.

Sie wollen uns Ihre Meinung zum Thema sagen? Schreiben Sie uns:

hans.meister@landwirt-media.com, Tel.: 0043 664/14 13 684, Fax: 0043 316/821636-151

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