SchweinVerlustersatz für Landwirtschaft jetzt beantragen

Verlustersatz für Landwirtschaft jetzt beantragen

Verlustersatz Landwirtschaft
Vorerst können Schweine- und Weinbauern den Verlustersatz beantragen.
Quelle: Oksana Valiukevic/shutterstock.com
Durch die Schließung der Gastronomie und Hotellerie sind auch mache landwirtschaftliche Sektoren schwer in Mitleidenschaft gezogen. Betriebe, die relevante Teile ihrer Produktion in Gastronomie und Hotellerie liefern, haben mit schweren Umsatzeinbußen zu kämpfen. Für sie wird es künftig den Verlustersatz geben, der die größten Verluste und Einbußen abfedern soll.
Ab Montag, den 15. Februar 2021, 17:00 Uhr kann dieser Verlustersatz für die ersten Branchen (Schweine- und Weinbranche) der indirekt betroffenen Betriebe in der Landwirtschaft online beantragt werden.
Für diese Maßnahme werden insgesamt bis zu 60 Mio. Euro zur Verfügung gestellt. Es handelt sich um einen nicht rückzahlbaren Zuschuss.

Wer kann den Verlustersatz beantragen?

  • Landwirtschaftliche Betriebszweige, die im Betrachtungszeitraum von Oktober 2020 bis März 2021 einen entsprechenden Verlust erlitten haben. Als Vergleichszeitraum dienen die gleichen Monate des Vorjahres.
  • Die Verlustermittlung erfolgt auf pauschale Weise auf Grundlage von Daten der Bundesanstalt für Agrarwirtschaft und Bergbauernfragen.
  • Die Förderobergrenze liegt bei 100.000 Euro für jeden Betriebszweig.
  • Zusätzlich ist eine beihilferechtliche Obergrenze von 225.000 Euro je Landwirt zu beachten.

Berechnungsmodell auf Basis des Deckungsbeitrages:

  • Rückgang von zumindest 30 % des Deckungsbeitrags.
  • Dieser wird für den Betriebszweig unter Heranziehung von Berechnungen der Bundesanstalt für Agrarwirtschaft und Bergbauernfragen ermittelt und muss daher für den Betriebszweig pauschal berechenbar sein.
  • Zuschuss in der Höhe von 70 % des pauschal errechneten Verlustes.
Aktuell kann dies für die Schweinebranche nachgewiesen werden.

Berechnungsmodell auf Basis der Bestandmeldung – Weinwirtschaft:

  • Jahresumsatzrückgang von zumindest 40 Prozent als Einstiegskriterium.
  • Die Ermittlung des Umsatzrückgangs und des betrieblichen Einkunftsverlustes basiert auf dem Vergleich der Verkäufe in den Bestandsmeldungen 2019 und 2021 unter Berücksichtigung von für die Branche festgelegten durchschnittlichen Verkaufspreisen.
  • Für Weinbetriebe wird für die Monate Oktober 2020 bis März 2021 70 % des aliquoten errechneten Rückganges des Jahresumsatzes als Zuschuss gewährt.
Die Anträge können über die Agrarmarkt Austria (AMA) unter www.ama.at gestellt werden.

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