Verfahrenshilfe

Ein Landwirt aus Österreich schreibt mir Folgendes: „Mich begleitet seit nunmehr zwei Jahren ein Gerichtsstreit bezüglich einer Dienstbarkeit auf einer zugekauften Fläche. Der Dienstbarkeitsberechtigte und Kläger bezüglich einer Ersitzung hat bei Gericht Verfahrenshilfe beantragt und zugestanden bekommen. Jegliche Vergleichsbemühungen werden seitdem abgelehnt. Ich selbst bewirtschafte derzeit noch einen land- und forstwirtschaftlichen Bergbauernbetrieb. In diesem Jahr werde ich in Pension gehen und den Betrieb übergeben oder verpachten.

Unter welchen Voraussetzungen steht mir in dem Gerichtsverfahren eine Verfahrenshilfe zu?“

Ihnen wird auf Ihren Antrag vom zuständigen Gericht Verfahrenshilfe bewilligt, wenn Sie die Kosten des Verfahrens nicht ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes für sich und Ihre Familie bezahlen können. Die Prozessführung darf aber nicht mutwillig oder aussichtslos sein. Im Rahmen der Verfahrenshilfe kann etwa die Befreiung von Gerichtsgebühren und Gebühren von Zeugen, Dolmetschern und Sachverständigen gewährt, sowie unter Umständen ein Rechtsanwalt beigegeben werden. Verlieren Sie das Verfahren, müssen Sie aber trotzdem Ihrem Gegner seine Kosten ersetzen. Landwirten, die noch Grundstückseigentümer sind, wird in der Regel keine Verfahrenshilfe gewährt, wenn sie Grundstücke verkaufen könnten.

Reicht eine Verpachtung aus oder darf man Eigentümer bleiben?

In Zusammenhang mit der Sozialversicherung ist nur die Bewirtschaftung beitragsbegründend. Eine Verpachtung genügt daher in der Regel. Sie sollten sich sicherheitshalber bei einem Sprechtag der SVB erkundigen, ob in Ihrem Fall besondere Umstände vorliegen. Im Zusammenhang mit der Verfahrenshilfe hängt es natürlich auch von der Höhe des Pachtzinses ab, ob Sie sich die Kosten leisten können oder nicht.

Kann eine Verfahrenshilfe in einem laufenden Verfahren beantragt werden?

Meines Wissens ja, aber üblicherweise beantragt man die Verfahrenshilfe bei Beginn des Verfahrens. Schließlich muss man bereits zu dem Zeitpunkt wissen, wie es um die eigenen Finanzen bestellt ist.

Welches Barvermögen ist gestattet? (Konto, Bausparvertrag, Sparbuch … )

Da gibt es gesetzlich keine konkrete Bestimmung. Maßgebend sind die Umstände im konkreten Einzelfall. Einkommen, Vermögen, Sparbücher, Bargeld etc. sind beim Antrag auf Verfahrenshilfe bekannt zu geben.

Sind die bis dato angefallenen Kosten meines Anwaltes auch zu bezahlen?

Grundsätzlich ja. Das hängt vom konkreten Inhalt der Bewilligung ab. Wenn im Rahmen der Verfahrenshilfe auch ein Rechtsanwalt bewilligt wird, stellt Ihnen nämlich die zu- ständige Rechtsanwaltskammer einen Rechtsanwalt bei (Rotationsprinzip). Sie können jedoch einen Wunschanwalt, am besten schon bei der Antragstellung, bekannt geben.

Wie lange ist man an diese Bedingungen der Verfahrenshilfe gebunden?

Wenn Ihnen binnen drei Jahren die Bezahlung der Beträge ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts möglich wird, müssen Sie die Beträge zurückzahlen.

Zusammengefasst

Die Gewährung einer Verfahrenshilfe ist eine richterliche Ermessensentscheidung. Ob und in welchem Umfang Verfahrenshilfe gewährt wird, obliegt der Würdigung des zuständigen Richters. Wer also unter den oben genannten Voraussetzungen Verfahrenshilfe beantragt und genehmigt bekommt, muss zudem wissen, dass er damit vorläufig von der Pflicht zur Zahlung der eigenen Prozesskosten befreit wird. Geht jedoch der Prozess verloren, sind die Kosten, die dem Prozessgegner beim Verfahren entstanden sind, diesem zu ersetzen.

Seit Jänner 2013 steht eine Verfahrenshilfe auch juristischen Personen wie einer GmbH wieder zur Verfügung.

Sie wollen uns Ihre Meinung zum Thema sagen? Schreiben Sie uns:

hans.meister@landwirt-media.com, Tel.: 0043 316/821636-167, Fax: DW 151

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