AckerbauVerbot ist rechtlich nicht umsetzbar

Verbot ist rechtlich nicht umsetzbar

Foto: Photoagriculture/shutterstock.com

Das geplante generelle Verbot von Glyphosat ist laut dem Europarechtsexperten Walter Obwexer nicht umsetzbar. Die EU-Pflanzenschutzverordnung gilt auch für Österreich. Und der zufolge ist der Einsatz von Glyphosat noch bis Ende 2022 erlaubt. Österreich sollte laut dem Experten versuchen, Anwendungsverbote wie in Kärnten durchzusetzen.

 

Zwei Voraussetzungen

Erst 2017 habe die EU-Kommission nach einer umfassenden Prüfung Glyphosat für weitere fünf Jahre – also bis 2022 – zugelassen. Die einzelnen Mitgliedsländer – oder auch Regionen – könnten nur in absoluten Ausnahmefällen ein Verbot von zugelassenen Wirkstoffen verhängen. Zuletzt ist etwa Kärnten mit einem Totalverbot gescheitert. Ein “nationaler Alleingang” sei nur unter zwei Bedingungen möglich, so der Experte. Es müssten neue wissenschaftliche Erkenntnisse vorgelegt werden, die bei der Zulassung von Glyphosat 2017 nicht bekannt waren. Und es müssten spezielle Probleme etwa für Umwelt oder Gesundheit nachgewiesen werden, die es nur in Österreich, aber in keinem anderen EU-Staat gibt.

 

Keine ist erfüllt

“Keine dieser beiden Voraussetzungen ist erfüllbar, es bräuchte aber beide”, meinte Obwexer. Ein Beschluss eines Totalverbots im Nationalrat hätte daher kaum eine Chance, auch umgesetzt zu werden. Dieses Verbot müsste nämlich der EU-Kommission zur Notifizierung – also zur Zustimmung – vorgelegt werden. “Das wird die Kommission nicht machen”, sagte Obwexer. Es sei auch nicht möglich, die Notifizierung zu umgehen, denn in diesem Fall könnten die Anwender weiterhin Glyphosat verwenden, ohne dass sie dafür bestraft werden können.

 

Verbot nähe sensibler Gebiete

Was aber sehr wohl möglich sei, sind Anwendungsverbote von Glyphosat, denen die Kommission bei entsprechender Begründung auch zustimmen sollte. Auch Kärnten habe letztlich den Einsatz des Totalherbizids auf diese Weise beschränken können. So könnte etwa in der Nähe von sensiblen Bereichen wie Kindergärten, Krankenhäusern oder Wohngebieten der Einsatz verboten werden. Auch der private Gebrauch sei einschränkbar.

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