Bauernsprecher Hans MeisterRegenwasserabfluss auf Nachbargrund

Regenwasserabfluss auf Nachbargrund

Ein Landwirt aus Österreich schreibt mir:

„Ich habe bezüglich des Hang- und Regenwasserabflusses von meinen Grundstücken Probleme mit meinen Grundnachbarn. Immerhin haben die Hänge eine Neigung von 25 bis stellenweise 45 Prozent. Zudem habe ich auf meinem Wirtschaftsweg mehrere Wasserspulen und drei Rohrunterführungen. In den vergangenen Wochen hatten wir stärkere Regenfälle. Nun schickten mir Nachbarn den Bürgermeister und den Bezirksförster. Die erklärten mir, ich müsse mein Regenwasser umleiten und die Nachbarn davor schützen.

Aber wenn ich diese Rohrleitungen nicht habe, spült es mir bei jedem größeren Regen sämtlichen Schotter ab und hinaus auf die Bundesstraße. Der Bezirksförster beanstandete die Rohre. Ich erklärte ihm, weshalb ich sie eingelegt hatte, er aber meinte, da gebe es andere Lösungen. Leider gab es keine konkreten weiteren Vorschläge. Der Bürgermeister wurde vom Bezirksförster ersucht, die Wildbachverbauung einzuschalten. Darf man eigentlich sein Eigentum noch schützen?“

Mit dem Schutz des Eigentums ist das immer so eine Sache – weil natürlich jeder sein Eigentum schützen will, entwickeln sich daraus oft Konflikte.

Das Eigentumsrecht ist an sich verfassungsrechtlich dreifach geschützt: Das Eigentum ist unverletzlich. Gesetze können aber vor allem im Allgemeininteresse Beschränkungen des Eigentumsrechtes vorsehen. Nach Meinung des Obersten Gerichtshofes sind Auswirkungen der natürlichen Beschaffenheit des Nachbargrundstückes, insbesondere etwa der natürliche Wasserlauf und hieraus folgende Beeinträchtigungen, hinzunehmen.

Nachbarrechtliche Ausgleichsansprüche sind ausgeschlossen, wenn es sich um Elementarereignisse handelt, die ohne menschliches Zutun eintreten.

Veränderungen

Anders sieht es aus, wenn der natürliche Wasserablauf durch Handlungen des Grundeigentümers verändert wurde (Bautätigkeit, Geländekorrekturen etc.) und erst dadurch der Schaden für den Nachbarn entsteht. Die erwähnten Wasserspulen könnten theoretisch eine derartige Veränderung des Wasserabflusses bewirken. Nachdem bei Entfernen der Wasserspulen aber sämtlicher Schotter auf die Bundesstraße gespült würde, wäre auf alle Fälle das Entfernen eine unzulässige Veränderung zum Nachteil der Bundesstraße.

Zuständigkeit

Wenn der Bürgermeister und der Förster eine Veränderung fordern, sollen sie bekannt geben, nach welcher Bestimmung sie hierzu berechtigt sind. Entscheidungen über Einwirkungen vom Nachbargrund fallen nämlich in den Zuständigkeitsbereich der Zivilgerichte. Sollte der Förster Lösungsvorschläge haben, soll er sie kundtun. Hierbei ist zu klären, wer eventuell anfallende Kosten trägt. Wenn es sich in diesem Fall um einen unveränderten, natürlichen Wasserablauf handelt, kann eine Änderung auf diesem Grundstück nur im Einvernehmen mit dem Grundeigentümer erfolgen.

Ob der natürliche Wasserablauf verändert und dadurch die negative Einwirkung ermöglicht wurde, sollte von einem Fachmann beurteilt werden. Trifft dies zu, hat der Geschädigte zumindest einen verschuldensunabhängigen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch.

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