Bauernsprecher Hans MeisterMutterkuhprämie zu Unrecht gestrichen

Mutterkuhprämie zu Unrecht gestrichen

Bei Tiermeldungen ist nicht der Eingang bei der Behörde entscheidend, sondern das rechtzeitige Absenden, wurde vom Europäischen Gerichtshof in seinem Urteil vom 7. Juni 2018 klargestellt.

In unserem Fall geht es darum, dass der Landwirtschaftsminister als übergeordnete Instanz der AMA (AgrarMarktAustria ) sich weigerte einem Landwirt die Mutterkuhprämie für bestimmte Kühe zu gewähren, weil der Auftrieb der Kühe auf die Alm zu spät an die AMA gemeldet worden sei. Es ist ein Streit, der seit sechs Jahren andauert und die obersten Gerichte Österreichs und der EU beschäftigt. Das alles, weil die AMA und das Landwirtschaftsministerium wieder einmal päpstlicher sein wollen als der Papst.

Im Geschäftsleben ist es allgemein üblich den fristgerechten Eingang einer Postsendung vom Aufgabedatum abhängig zu machen. Nicht so bei der AMA. Für sie zählt das Eingangsdatum. Frage: Wer soll kontrollieren können, ob eine Meldung rechtzeitig eingetroffen ist oder nicht? Nichts desto trotz heißt es in den österreichischen Richtlinien dazu: „… Die Rinderkennzeichnungsverordnung 2008 bestimmt: Für die Einhaltung der Frist ist der Eingang maßgeblich.“

In der entsprechenden EU-Verordnung heißt es dagegen dazu : „Die Angaben für die in Absatz 2 genannte Liste sind der zuständigen Behörde gemäß Artikel … spätestens 15 Tage nach dem Datum des Auftriebs der Tiere auf die Weide zu übermitteln.“

Aufgabedatum oder Eingangsdatum?

Es sind zwei grundverschiedene Konzepte, ob der Eingang der Meldung entscheidend ist oder das rechtzeitige Absenden der Meldung. Wenn du zum Beispiel eine Tiermeldung an die AMA zwar rechtzeitig aufgibst, aber die Post zur Zustellung einen Tag länger braucht als üblich, hast du Pech gehabt. Unser Mutterkuhhalter hat die Meldung des Almauftriebes seiner Tiere erst am 15. Tag aufgegeben. Aus Sicht der AMA hätte die Meldung aber an diesem Tag bei ihr eintreffen müssen. Logische Folge: Die Mutterkuhprämie wurde auf Grund der verspäteten Meldung dem Mutterkuhhalter gestrichen.

Gegen diese Entscheidung der AMA legte der Mutterkuhhalter 2012 Berufung beim Landwirtschaftsminister ein. Diese wurde mit Bescheid vom Dezember 2013 abgewiesen: „Der Landwirtschaftsminister weist darauf hin, dass die Meldung hinsichtlich 37 Kühen und 6 Kalbinnen nicht innerhalb der in Art. 2 Abs. 4 der Entscheidung 2001/672 vorgesehenen 15-Tages-Frist eingelangt sei, so dass die Mutterkuhprämien für diese Tiere unabhängig von der Anzahl der Tage des Postweges nicht zu gewähren sei. …“

Gegen diesen Bescheid legte der Mutterkuhhalter mit Hilfe von Rechtsanwalt Sommer in Klagenfurt Revision beim Verwaltungsgerichtshof ein. Der in weiterer Folge damit befasste Europäische Gerichtshof präzisiert nun wie folgt: „Um der Änderung des Wortlautes von Art. 2, Abs. 4 der Entscheidung 2001/672 Rechnung zu tragen, ist somit davon auszugehen, dass die nach dieser Bestimmung vorgesehene Frist eingehalten wurde, wenn die verlangten Angaben spätestens 15 Tage nach der Ankunft der Tiere auf den Weiden an die zuständige Behörde abgeschickt wurden.“

Damit ist klargestellt, dass die Entscheidung 2001/672 in ihrer von der Kommission 2010 geänderten Fassung einer nationalen – in diesem Beispiel österreichischen – Vorschrift entgegensteht, die für die Meldefrist des Almauftriebes den Eingang der Meldung als maßgeblich erklärt. Europäisches Recht geht vor nationalen Bestimmungen.

Es ist also nicht der Zeitpunkt des Eingangs der Meldung bei der AMA, also der Behörde, entscheidend, sondern das Absenden der Meldung innerhalb der vorgegebenen Frist.

Eine Klarstellung, die mit Mut und dem langen Atem eines Tierhalters erkämpft wurde.

Sie wollen uns Ihre Meinung zum Thema sagen? Schreiben Sie uns:

hans.meister@landwirt-media.com, Tel.: 0043 316/821636-167, Fax: DW 151

Kommentare

Warenkorb

Der Warenkorb ist leer.
Gesamt: 0,00