ManagementGemeinsamer Antrag – das ist neu in Baden-Württemberg

Gemeinsamer Antrag – das ist neu in Baden-Württemberg

Landwirte in Baden-Württemberg müssen den gemeinsamen Antrag mit FIONA stellen (Foto: MLR BW)

Das Minsterium für ländlichen Raum und Verbraucherschutz stellt auf seiner Internetseite verschiedene Hilfen für den gemeinsamen Antrag zur Verfügung:

Die wichtigsten Änderungen 2019:

  • Die Förderung Ausgleichszulage Landwirtschaft wurde 2019 auf die neue Gebietskulisse umgestellt. Dabei sind neben Berggebieten auch andere benachteiligte Gebiete förderfähig. Landwirte sollten prüfen, ob sie dort Flächen haben. Die neue Gebietskulisse finden sie in FIONA bei “Karten”. In den Menüpunkten “AZL-Kulisse” bzw. “AZL-Höchstfläche” und in  “Flurstücke” sind Informationen hinterlegt.

  • Pflanzenschutzmittel sind nun auch auf ökologischen Vorrangflächen (ÖVF) mit Miscantus oder Silphium verboten. Ausnahme: Im ersten Kalenderjahr in dem die Kulturen auf ÖVF gepflanzt oder gesät werden. Landwirte müssen im FIONA-Flurstückverzeichnis (FSV)  unter „Zusatzfelder für spez. Nutzungscodes“ angeben, für welches Jahr sie die Aussaat oder die Pflanzung planen.

  • Die ÖVF Nutzungscodes sind teilweise neu. Förderfähig sind seit diesem Jahr auch mehrjährige Brachen mit Honigpflanzen. Sie haben den Code NC 066. Dort müssen sie auch das Jahr der Aussaat angeben. Pufferstreifen und Feldränder haben gemeinsame Codes. NC 057 für Grünland und NC058 für Ackerland.

  • Bejagungsschneißen und Blühstreifen müssen nicht mehr als separater Teilschlag ausgewiesen werden. Es reicht, wenn Sie den betroffenen Schlag bei FIONA im Flurstücksverzeichnis  kennzeichnen.

  • Wer pflügt, kann die Entstehung von Dauergrünland unterbrechen. Das muss aber innerhalb eines Monats nach dem Pflügen bei der unteren Landwirtschaftsbehörde angezeigt werden. Ab 2019 muss für die Pfluganzeige der gepflügte Teilschlag in FIONA eingezeichnet werden. Das Anzeigeformular gibt es unter ga.landwirtschaft-bw.de

  • Trockene Heiden sind Flächen, die als ökologisch wertvoll und erhaltenswert gelten. Sie sind ab 2019 uneingeschränkt als Dauergrünland förderfähig und können gegebenenfalls mit einem angrenzenden Dauergründlandschlag beantragt werden. Sie müssen keinen neuen Teilschlag erstellen. Die Flächen sind in FIONA-GIS bei den Karten unter “Umweltdaten” zu finden.

  • Zahlungsansprüche (ZA) können ab 2019 bundesweit gehandelt werden. Der Wert für ZA ist ab diesem Jahr in ganz Deutschland einheitlich und wird derzeit auf 176 Euro geschätzt.

  • Im Fall von Hanfanbau, können sie ZA nur aktivieren, wenn Sie bestimmte Bedingungen einhalten. In FIONA-FSV müssen sie Sorte und Aussaatzeitraum angeben. Wollen sie Flächen beantragen gilt der Code NC 701.

  • Förderprogramm für Agrarumwelt, Klimaschutz und Tierwohl(FAKT)
    • Im FAKT gibt es die neue Maßnahme E7, die „Blüh,- Brut- und Rückzugsflächen“ als Lebensräume für Niederwild beinhaltet.
    • Ausgleichsmaßnahmen für Infrastrukturmaßnahmen, Ökokonto-Maßnahmen und Maßnahmen nach der Landschaftspflegerichtlinie können nicht durch FAKT gefördert werden.
    • Mit Beginn der nächsten Förderperiode 2020 könnten sich die Maßnahmen ändern. Verpflichtungen ab dem Jahr 2017 dauern mindestens fünf Jahre. Sie fallen somit teilweise in die nächste Periode. Landwirte müssen die aktuellen Maßnahmen dann in neue, vergleichbare Maßnahmen überführen. Gibt es diese nicht, endet die Verpflichtung. Man muss dann nichts zurückzahlen.

  • Im Antrag 2019 wird die neue Datenschutzgrundverordnung berücksichtigt. Landwirte können den Antrag nur mit der Bestätigung abschließen, dass sie die “Informationen zum Datenschutz“ zur Kenntnis genommen haben.

  • Die Obergrenzen für De-minimis-Subventionen wurde von der EU von 15.000 Euro auf 20.ooo Euro erhöht. Dies betrifft auch die Steillagenförderung im Dauergrünland.

Worauf sie bei der Antragstellung noch achten müssen, lesen Sie als Abonnent in LANDWIRT 07/2019

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