ManagementFragen und Antworten zum Corona-Virus

Fragen und Antworten zum Corona-Virus

Quelle: Iana Alter/shutterstock.com

Wie sieht es mit der Ausgangssperre in der Landwirtschaft aus?

Die Ausgangssperre und das Verbot von Versammlungen von mehr als 5 Personen gilt für die Landwirtschaft nicht. Achten Sie bitte aber unbedingt auf die Hygienevorschriften.

Was darf ich tun?

  • Sie dürfen Futtermittel, Saatgut usw. einkaufen/verkaufen
  • Sie dürfen Tiere kaufen/verkaufen
  • Ihren Hofladen öffnen
  • Auch Bauernmärkte dürfen abgehalten werden
  • Angestellte dürfen beschäftigt werden

Was ändert sich?

  • Für Heurige und Buschenschänken gilt das Gleiche wie für die Gastronomie – sie dürfen ab 17. März nicht mehr öffnen
  • Tierversteigerungen und -märkte dürfen in der gewohnten Form nicht mehr abgehalten werden. Ausnahmen sind nur bedingt möglich.
  • Der Mehrfachantrag kann derzeit nicht persönlich in den Bezirksbauernkammern abgegeben werden – die Frist dafür wird jedoch über den 15. Mai hinaus verlängert. Online ist das aber weiterhin möglich
  • Landwirtschaftskammern bieten keinen Parteienverkehr an
  • AMA Vor-Ort-Kontrollen werden eingeschränkt und nur mehr in Ausnahmefällen (Gefahr in Verzug) durchgeführt
  • Urlaub am Bauernhof-Vermieter müssen sich an die Corona-Regelungen des Tourismus halten.

Im Falle einer Erkrankung, was ist zu tun?

Hier ist zu unterscheiden:
Sie selbst oder ein Familienmitglied ist erkrankt (positiv getesteter Coronavirus-Fall oder bis zu vierzehn Tagen in Quarantäne durch die Gesundheitsbehörde angewiesen) bedeutet, dass damit die Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist. Die Gewährleistung des Betriebsablaufs liegt in der unternehmerischen Selbstverantwortung. Hilfestellung bietet u.a. der Maschinenring (Personalleasing) und die Beratung der Landes-Landwirtschaftskammern.
Mitarbeiter sind erkrankt:
Hier kann die Behörde die Quarantänesituation auf den gesamten Betrieb ausweiten.
Anweisung zur Desinfektion und/oder Vernichtung der Ware:
Hier besteht die Möglichkeit der Entschädigung nach Epidemiegesetz. Der Entschädigungsanspruch ist bei der jeweiligen Bezirksverwaltungsbehörde zu stellen.
Melden Sie sich bitte an die entsprechende Landes-Landwirtschaftskammer!

Sind Lebensmittel oder Tiere gefährdet?

Es gibt keine Fälle, bei denen nachgewiesen wurde, dass sich Menschen über den Verzehr von Lebensmitteln und das Trinken von Wasser mit dem neuartigen Coronavirus infiziert haben. Daher: Von Lebensmitteln und Trinkwasser geht keine Gefahr durch das neuartige Coronavirus aus.
Auch gibt es keine Hinweise, dass Haustiere oder Nutztiere das Coronavirus auf Menschen oder andere Haustiere übertragen können bzw. selbst daran erkranken. Tierhalter, die am Coronavirus erkrankt sind oder die sich womöglich mit dem Coronavirus infiziert haben, sollten zum Schutz des Tieres den Kontakt so gering wie möglich halten und auch hier die Hygienemaßnahmen einhalten.

Ist es möglich in Krisensituationen die Sozialversicherungsbeiträge zu reduzieren?

Ein Krankenversicherungs-Beitrag soll und darf in diesen schweren Zeiten nicht zu einem Liquiditätsengpass führen. Wer vom Coronavirus direkt oder indirekt betroffen ist oder dadurch Zahlungsschwierigkeiten hat, wird von der SVS und unkompliziert unterstützt.
Folgende Maßnahmen stellt daher die SVS ihren betroffenen Versicherten zur Verfügung:
1) Pauschalierte und Optionsbetriebe:
  • Stundung der Beiträge
  • Ratenzahlung der Beiträge
2) Optionsbetriebe:
  • Herabsetzung der vorläufigen Beitragsgrundlage
Im Falle der Stundung oder Ratenzahlung werden keine Verzugszinsen berechnet. Die Anträge zur Stundung und Ratenzahlung können formlos schriftlich per E-Mail eingebracht werden. Die Herabsetzung der vorläufigen Beitragsgrundlage bei Optionsbetrieben kann unter www.svs.at/formulare per Online-Formular beantragt werden. Die SVS-Kundenberater sind österreichweit unter der Telefonnummer 050 808 808 von Montag bis Donnerstag zwischen 7.30 Uhr und 16.00 Uhr sowie am Freitag zwischen 7.30 Uhr und 14.00 Uhr erreichbar.

Steht mir Entschädigung zu?

Grundsätzlich trägt das Risiko für wirtschaftliche Schäden der Landwirt selbst. Eine generelle Ersatzpflicht für sämtliche wirtschaftliche Nachteile besteht nicht. Führen jedoch konkrete behördliche Maßnahmen (z.B.: Quarantänemaßnahmen) zu einer Behinderung des Erwerbes, besteht ein Anspruch auf Entschädigung gem. § 32 Epidemiegesetz 1950.
Sollte es im Zuge einer behördlichen Desinfektion Gegenstände beschädigt bzw. vernichtet werden, gebührt ebenfalls eine Entschädigung. Der Entschädigungsanspruch ist binnen sechs Wochen vom Tage der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen. Widrigenfalls erlischt der Anspruch.
Beihilfen oder Überbrückungskredite gibt es derzeit noch nicht.

Weitere Fragen und Antworten finden Sie auf der Webseite des Bundesministeriums für Landwirtschaft und Tourismus.
Hier bekommen Sie Tipps zum Umgang mit der Corona-Krise 

Was genau gilt für Land- und Forstwirtschaftsbetriebe in Bayern?

  • Es gibt keine Ausgangssperre. Allerdings sollte die Notwendigkeit eines Besuches überlegt sein.
  • Veranstaltungen dürfen, außer im privaten Umfeld, nicht besucht werden. Ausnahmegenehmigungen können von der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde erteilt werden.
  • Alle Geschäfte im Lebensmittelhandel (Märkte, Hofläden) bleiben geöffnet.
  • Der Arbeitnehmer muss grundsätzlich der Pflicht der Arbeitsleistung nachkommen. Der Arbeitgeber entscheidet, einzelne Arbeitnehmer in Ausnahmefällen freizustellen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Sicherheit und Gesundheit des Arbeitnehmers zu gewährleisten und kommt außerdem seiner Fürsorgepflicht nach, zum Beispiel durch die Aufstellung und Durchführung von Pandemieplänen.
  • Der Arbeitnehmer ist nach §§ 15, 16 ArbSchG verpflichtet, jede erhebliche Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit unverzüglich dem Arbeitgeber zu melden und dessen arbeitsschutzrechtlichen Weisungen nachzukommen.
  • Im Falle des Ausbruchs einer Pandemie kann die zuständige Behörde diverse Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz (IFSG) treffen, beispielsweise die Quarantäne und das berufliche Tätigkeitsverbot anordnen.
  • Ist der Arbeitnehmer mit Corona infiziert, hat er Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung nach § 3 Abs.1 EFZG. Allerdings kommt ein Entgeltfortzahlungsanspruch nur dann in Betracht, wenn den Arbeitnehmer hinsichtlich der Erkrankung kein Verschulden trifft. Ein Verschulden kommt u.a. in Betracht, wenn der Mitarbeiter im Rahmen einer Privatreise gegen eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes verstoßen hat. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, auf Verlangen des Arbeitgebers die für die Entstehung der Krankheit erheblichen Umstände im Einzelnen darzulegen. Verletzt der Arbeitnehmer diese Mitwirkungspflichten, so geht dies zu seinen Lasten.

    Kann ich zum Amt gehen, wenn ich Fragen zum Mehrfachantrag habe?

    Das sollte man ausschließlich Online über das Serviceportal iBALIS (www.ibalis.bayern.de) erledigen. Tauchen dann Fragen während der Bearbeitung des Antrags auf, stehen Online-Hilfen zur Verfügung.
    In einem Anschreiben wurde jedem Antragsteller ein persönlicher Besprechungstermin bei seinem Sachbearbeiter zugewiesen. Dieser Termin sollte unbedingt eingehalten werden, aber nur telefonisch. Der Antrag wird vom Sachbearbeiter mit dem Antragsteller am Bildschirm durchgegangen. So können offene Fragen rechtzeitig vor dem Antragsende geklärt werden. Das persönliche Erscheinen im Amt sollte vermieden werden. Landwirte können über den Mehrfachantrag bis zum 15. Mai neben den Direktzahlungen auch die Ausgleichszulage in benachteiligten Gebieten und die Auszahlung der Agrarumweltmaßnahmen beantragen.

Aktuelle Infos unter:
https://www.bayerischerbauernverband.de/themen/politik-foerderung/corona-bayern-im-katastrophenfall-was-gilt-12266

 

Mir fehlen Saisonarbeiter. Sie dürfen nicht einreisen. An wen kann ich mich wenden?

Landwirte die Arbeitskräfte suchen, sollen sich bei ihrem regional zuständigen Maschinenring und Arbeitgeberservice der Arbeitsagentur 0800/4555520 melden unter Angabe der notwendigen Anzahl von Kräften.
Interessierte Arbeitnehmer sprechen bitte die Maschinenringe vor Ort an und Ihre Arbeitsagentur.
Gesucht werden Helfer in den Bereichen Hopfen, Erdbeeren, Spargel, Bio Betriebe etc.

 

Weitere Infos unter

http://www.stmelf.bayern.de/coronavirus

 

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