AckerbauDüngungDüngeaufzeichnung für 2018

Düngeaufzeichnung für 2018

Wie die Boden.Wasser.Schutz.Beratung zuletzt berichtete, müssen Landwirte bis 31. März ihre betriebsbezogenen Aufzeichnungen zur Stickstoffdüngung des Vergangenen Jahres abschließen. Die Aufzeichnungen sind jedes Jahr für das vorangegangene Kalenderjahr anzufertigen. Sie müssen mindestens sieben Jahre lang aufbewahrt werden. Die Behörde kann im Zuge einer CC-Kontrolle Einsicht in die Aufzeichnungen verlangen.

 

Ausnahmen

Ausgenommen von der Auszeichnungspflicht sind Betreibe mit weniger als 15 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche (ohne Almen und Gemeinschaftsweiden) bzw. Betriebe mit Sitz in einem Nitratrisikogebiet mit maximal 5 ha, sofern weniger als 2 ha Gemüse angebaut wird. Ebenso brauchen Betriebe mit einem Anteil an Dauergrünland von mehr als 90 % keine Aufzeichnungen zu führen. Almflächen und Gemeinschaftsweiden sind auch ausgenommen von der Verpflichtung.

 

Folgende Aufzeichnungen sind zu führen:

  • Die landwirtschaftlichen Nutzfläche des Betriebes
  • Die Fläche auf der stickstoffhältige Düngemittel ausgebracht wurden
  • Die Menge an Stickstoff aus Wirtschaftsdünger nach Abzug der Stall- und Lagerverluste, die
    • am Betrieb anfiel
    • an andere Betriebe abgegeben wurde
    • von anderen Betrieben übernommen wurde
    • auf der landwirtschaftlichen Nutzfläche des Betriebes ausgebracht wurde
  • Die auf der Nutzfläche feldfallend und jahreswirksam ausgebrachte Stickstoffmenge aus Wirtschaftsdünger, organischem Dünger und Mineraldünger
  • Der Stickstoffbedarf der angebauten Kulturen entsprechend der Ertragslage nach Abzg des Vorfruchteffekts sowie die Größe der jeweiligen Anbaufläche

Nähere Infos finden Sie auf der Homepage der Landwirtschaftskammer.

 

Kommentare

Warenkorb

Der Warenkorb ist leer.
Gesamt: 0,00