BioBio-BauernBio-Ausstieg ohne Rückzahlung

Bio-Ausstieg ohne Rückzahlung

Quelle: Shutterstock.com/Peter Gudella

Bio-Bauern in Österreich können vor Ende des Vertragszeitraums aus der ÖPUL-Maßnahme „Biologische Wirtschaftsweise“ aussteigen. Das teilte die Agrarmarkt Austria GmbH (AMA) Mitte März mit. Grund für diesen außergewöhnlichen Schritt sind die geänderten Bedingungen für Österreichs Bio-Bauern im Jahr 2020. Vor drei Jahren prüfte die Europäische Kommission in Österreich die nationale Umsetzung der EU-Bio-Verordnung. Kurz vor Jahresende 2019 wurde bekannt, dass für 2020 Anpassungen in der österreichischen Umsetzung nötig wurden. So sind Bio-Betriebe mit Rindern, Schafen, Ziegen und Pferden ab diesem Jahr ausnahmslos verpflichtet, ihren Tieren Zugang zur Weide zu gewähren (lesen Sie nach in LANDWIRT Bio 2/2020). Bio-Betriebe, die die neuen Bedingungen nicht einhalten können, haben nun die Möglichkeit, vorzeitig aus der ÖPUL-Maßnahme „Biologische Wirtschaftsweise“ auszusteigen. Obwohl damit die Verpflichtungsdauer nicht eingehalten worden ist, werden laut AMA für die Vergangenheit keine Rückforderungen entstehen. Bevor die Möglichkeit zum Bio-Ausstieg tatsächlich genutzt wird, sollten aber noch alle Alternativen gemeinsam mit einem Berater der Landwirtschaftskammern oder der Bio-Verbände besprochen werden. Der geschulte Blick von außen kann helfen, neue Ideen und Möglichkeiten zur Umsetzung zu finden.

Ausstieg bis 9. Juni

Wer sich für den Bio-Ausstieg entscheidet, muss dafür sorgen, dass die Meldung zum Ausstieg bis spätestens 9. Juni 2020 in der AMA einlangt. Die Meldung kann online über www.eama.at vorgenommen werden (siehe Screenshot) oder per E-Mail an oepul@ama.gv.at oder auch postalisch an Agrarmarkt Austria, Referat ÖPUL, Dresdner Straße 70, 1200 Wien geschickt werden. Laut AMA müsse die Meldung zum Ausstieg mit einer entsprechenden Begründung ergänzt werden. Das Ansuchen werde von der AMA beurteilt und das Ergebnis schriftlich rückgemeldet. Die AMA weist auch darauf hin, dass Rückforderungen aufgrund von Verstößen vor dem Ausstieg aufrecht bleiben.

Die Meldung kann online über www.eama.at vorgenommen werden
Quelle: Screenshot

Ausnahme für Kombinationspflicht

Im Fall eines genehmigten Ausstiegs aus der Maßnahme „Biologische Wirtschaftsweise“ hat dies keine Auswirkung auf die am Betrieb verbliebenen kombinationspflichtigen ÖPUL-Maßnahmen im Antragsjahr 2020. Wie die AMA mitteilte, könne in diesem Jahr trotz Bio-Ausstiegs die Prämie für folgende Maßnahmen gewährt werden:

  • Anbau seltener lw. Kulturpflanzen
  • Begr. von Ackerflächen – System Immergrün
  • Bewirtschaftung von Bergmähwiesen
  • Naturschutz

Auswirkungen auf die Direktzahlung

Bio-Betriebe müssen keine Greening-Auflagen einhalten, um die Greening-Zahlung zu erhalten. Damit auch nach dem Bio-Ausstieg die Greening-Zahlungen möglich sind, sollten die Auflagen überprüft werden: So müssen Betriebe mit Ackerflächen zwischen 10 und 30 Hektar mindestens zwei verschiedene Kulturpflanzen anbauen und die Hauptkultur darf nicht mehr als 75 % der Ackerfläche einnehmen. Beträgt die Ackerfläche mehr als 30 Hektar, müssen mindestens drei verschiedene Kulturpflanzen angebaut werden. Die Hauptkultur darf nicht mehr als 75 % und die beiden größten Kulturen zusammen nicht mehr als 95 % einnehmen. Außerdem müssen Betriebe mit über 15 Hektar Ackerflächen mindestens 5 % der Ackerflächen als sogenannte ökologische Vorrangflächen melden. Dazu zählen unter anderem brach liegende Flächen oder Flächen mit stickstoffbindenden Pflanzen (Klee, Ackerbohne etc.). Von den Greening-Auflage ausgenommen sind Betriebe mit weniger als 10 Hektar Ackerfläche, Betriebe mit mehr als 75 % Dauergrünland und Ackerfutter und Betriebe, bei denen mehr als 75 % der Ackerfläche mit Ackerfutterkulturen, Brachen oder Leguminosen bebaut sind.

Nach dem Bio-Ausstieg gelten die Greening-Auflagen, also eine Mindestfruchtfolge und die Anlage ökologischer Vorrangflächen.
Quelle: Goldberger

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