BioAus der KontrolleAus der Bio-Kontrolle

Aus der Bio-Kontrolle

Grundsätzlich gehört das Aufbewahren der Sackanhänger zu den notwendigen Aufzeichnungen eines Bio-Betriebes. Die Sackanhänger dienen dem Nachweis über die Tauglichkeit des Saatgutes (z. B. gebeizt/ungebeizt …). Ist die Konformität des Saatgutes durch weitere Aufzeichnungen bzw. Tatsachen nachweisbar, dann wird der Mangel als Aufzeichnungsmangel abgehandelt und es erfolgt eine entsprechende Sanktionierung. Gewährleisten Sie durch Rechnungen bzw. Bestätigungen des Saatguthändlers, dass Sie kein mit verbotenen Mitteln gebeiztes Saatgut verwendet haben – die Verwendung von gebeiztem Saatgut hat sehr unangenehme Folgen für den Betrieb.

Darf ich als Bio-Betrieb im nicht-landwirtschaftlichen Lebensbereich (Garten, Innenhof, Wald etc.) chemisch Unkräuter bekämpfen?

Grundsätzlich dürfen in der Betriebseinheit des Bio-Betriebes keine verbotenen Betriebsmittel gelagert werden und verwendet werden.

Bio-Tiere auf Schauen – dazu gibt es einen neuen Erlass, oder?

Die Behörde hat in einem Erlass 2 Grundsätze für Tiere auf Schauen bzw. Versteigerungen klargestellt.

Erster Grundsatz: „Jeder Handel mit Bio-Produkten unterliegt demnach der Bio-Kontrolle. Rechnungen für Produkte – dazu zählen auch lebende Tiere – dürfen nur von Unternehmen, Vereinigungen oder Personen ausgestellt werden, die für diese Tätigkeit ein gültiges Zertifikat besitzen. Wenn im Falle von Versteigerungen der Veranstalter ausschließlich als Vermittler zwischen Käufer und Verkäufer auftritt, bringt der Veranstalter keine Erzeugnisse in Verkehr. Es besteht daher keine Kontrollpflicht. Falls durch die Rechnungspapiere belegt ist bzw. der Eindruck erweckt wird, dass der Veranstalter als Verkäufer auftritt, besteht naturgemäß Kontrollpflicht für den Veranstalter. D. h., beim Handel mit Bio-Tieren bleibt der Status (bzw. die eventuell mitzunehmende Umstellungszeit) nur dann bestehen, wenn sowohl Verkäufer als auch Käufer dem Kontrollsystem unterliegen.“

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